Die wirklichen, nicht-kommerziellen Profiteure der sozialen Netzwerke scheinen die In- und Auslandsgeheimdienste zu werden. Wozu auch persönlich und einzeln observieren, wenn man für neues Bildmaterial, zur Feststellung politischer Einstellungen oder persönlicher Beziehungsmuster von Millionen von Menschen einfach ins Netz gehen muss. Auch Bewegungsbilder einzelner Personen lassen sich mit der wachsenden Verbreitung geo-lokalisierender Dienste immer leichter zeichnen.
Die Offenheit, mit der sich Nutzer auf Social Networking Sites äußern, ist oft befremdlich. Dabei trügt das Gefühl, „unter Freunden“ zu sein über die Öffentlichkeit sozialer Plattformen hinweg. Wer zu diesen "Freunden" tatsächlich zählt, ist jedoch noch viel befremdlicher.
Die Electronic Frontier Foundation (EFF), eine Nichtregierungsorganisation, mit Sitz in San Fransisco, welche sich mit Bürgerrechten im Cyperspace befasst, hat vor zwei Tagen Klage gegen ein halbes Dutzend US-amerikanische, staatliche Einrichtungen eingereicht. Grund der Klage war die Verweigerung der Offenlegung von Informationen, welche diese Institutionen sich aus Social Networking Portalen wie Twitter, Facebook und anderen holen. Dabei bezog sich die EFF auf Datenmaterial, welches vor allem in Untersuchungen der CIA, des Justizministeriums und der Heimatschutzbehörde verwendet wurde.
Social Networking FOIA Complaint Final
Internetnutzer hätten ein Recht darauf zu erfahren, welche Informationen unter welchen Umständen gesammelt werden und wer Zugriff auf diese Informationen hat, so James Tucker, Mitarbeiter von EFF. Daher müssten alle Eintragungen, sowie die Motive der Datensammlung von staatlicher Seite offen gelegt werden. Besonderen Bezug nahm die EFF dabei auf den Fall der Verhaftung von Elliot Madison, Sozialarbeiter aus Pittsburgh, der während des G20 Gipfels über Polizei-Aktionen und -Bewegungen getwittert hatte. Man darf das nicht missverstehen. Es geht der EFF nicht darum, staatlichen Einrichtungen den Blick auf die Social Networking Portale zu verwehren. Es geht um die Offenlegung des Ausmaßes von Datensammelaktionen und um die Benennung von Beschränkungen sowie von Überwachungsmaßnahmen, denen die Sammlung von Daten aus sozialen Netzwerken unterliegt.
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