Aus gegebenem Anlass in Gestalt eines bereits am 19.08.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az.: 2 HK O 54 / 11, sei hiermit auf einige Punkte hingewiesen, welche möglicher Weise zum Verständnis der offenbar um sich greifenden Verunsicherung und der tatsächlichen Rechtslage beitragen können:
1.
Es ist weder neu noch revolutionär, dass Facebook-Auftritte, welche nicht ausschließlich privater Natur sind, der Impressumspflicht unterliegen. Dies ergibt sich schon seit über vier Jahren unmissverständlich aus § 5 TMG, und gilt für alle, die geschäftsmäßig einen Telemediendienst anbieten (= Website, Blog, Facebook-Page, Google+-Page, Twitter-Account etc.)
2.
Ebenfalls aus § 15 TMG ergibt sich, welche Angaben ein Impressum enthalten muss.
3.
Das Impressum seinerseits muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein.
Hierzu gilt seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2006, Az.: I ZR 228/03, dass die Erreichbarkeit einer Anbieterkennzeichnung über zwei Links (bspw. „Kontakt“ und „Impressum“) ausreiche, die seitdem sogenannte „2-KLICK-Regel“.
4.
Woher kommt also plötzlich all die Aufregung?
Das LG Aschaffenburg ist in seinem o.g. Urteil zu der etwas befremdlichen Auffassung gelangt, dass eine leichte Erkennbarkeit nicht gegeben sei, wenn man auf der Facebook-Page über den Punkt „Info“ zur Webseite und damit/dort zum Impressum gelange. Denn die Pflichtangaben müssten einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Hierfür müssten die Links jedoch ausreichend klar bezeichnet sein, was bei der Bezeichnung „Info“ nicht der Fall sei (!).
Obwohl sich mittlerweile fast regelmäßig unter der Rubrik „Info“ die Anbieterinformationen finden, traut das LG Aschaffenburg den Internetnutzern offenbar nicht zu, unter „Info“ das Impressum zu vermuten bzw. zu suchen, was wir für wenig realitätsnah halten.
5.
Und nun?
Nun liegt eine (1) Entscheidung eines Landgerichts vor, von welcher wir noch nicht wissen, ob sich andere ggf. befasste Land- oder Obergerichte der dort vertretenen Auffassung anschließen.
Derzeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden können allerdings Abmahnversuche auf der Grundlage des Urteils aus Aschaffenburg, wenn und soweit auch die wettbewerbrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
6.
Wie jetzt ?
Wir selbst meinen – entgegen der Ansicht des LG Aschaffenburg – dass der gesetzlichen Impressumspflicht Genüge getan ist, wenn sich die Anbieterangaben bei Facebook unter dem Reiter „Info“ finden lassen.
Gleiches gilt unseres Erachtens für einen direkten, sichtbaren Link im Feld „Info“, der zum Impressum der eigenen Internetseite führt.
Technisch etwas anspruchsvoller, aber auch optisch ansprechender, ist das Erstellen eines eigenen „Impressum“ – Reiters mittels sogenannter iframe-Tabs.
7.
One last thing:
Wie viel Mühe wir uns auch immer geben (wollen), letzte und unumstößliche Rechtssicherheit scheint auch in diesem Zusammenhang mal wieder nicht erreichbar. Und das liegt daran, dass z.B. ein solcher Impressums-Reiter auf über mobile Endgeräte (z.B. Smartphones) aufgerufenen Facebook-Seiten nicht dargestellt wird und auch nicht sichergestellt ist, dass Anbieterinformationen hinter dem Link „Info“ vollständig angezeigt werden.
Eine bestehende Impressumspflicht gilt aber auch für Angebote auf mobilen Endgeräten, wie das OLG Hamm in einem Urteil vom 20.05.2010 bereits festgestellt hat.
8.
Fazit:
Als Unternehmen steht man streng genommen vor der Entscheidung, eine Facebook- Präsenz entweder ganz abzuschalten – und sich um mögliche Abmahnungen fortan keine Gedanken und Sorgen mehr zu machen –, oder mit eben diesem Risiko (weiter-) zu leben, nämlich von der Konkurrenz wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt zu werden.
Diese Konkurrenz dürfte allerdings schon mal nicht selbst auch auf Facebook vertreten sein, da sie sonst der gleiche Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens treffen würde.
Also aus unserer Sicht:
Ball flach halten, weitere Entwicklung der Rechtsprechung im Auge behalten und zunächst überprüfen, ob das eigene Impressum überhaupt alle erforderlichen Angaben enthält und zumindest unter Beachtung der 2-Klick-Regel des BGH erreichbar ist.
Wie des Öfteren gilt:
Die Chancen können die Risiken überwiegen!


