
Aus gegebenem Anlass in Gestalt eines bereits am 19.08.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Aschaffenburg, Az.: 2 HK O 54 / 11, sei hiermit auf einige Punkte hingewiesen, welche möglicher Weise zum Verständnis der offenbar um sich greifenden Verunsicherung und der tatsächlichen Rechtslage beitragen können:



